Hygieneplan des Internationalen Gymnasiums Meerane zum Regelbetrieb in der Schule unter Pandemiebedingungen gültig vom 01.12. bis 18.12.2020:
1. Der Zugang zum Schulgelände erfolgt ausschließlich über den Eingang der Inneren Crimmitschauer Straße (Schulhof) mit Mund-Nasen-Bedeckung. Personen der Risikogruppe steht der Haupteingang in der Pestalozzistraße nach vorheriger Anmeldung (Klingelanlage) zur Verfügung.
2. Die Pflicht zum Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung besteht für Schüler, Lehrer und Mitarbeiter:
-auf dem gesamten Schulgelände
-im Schulgebäude
-beim Wechsel der Räumlichkeiten innerhalb des Schulhauses
-bei schulischen Veranstaltungen
-im Nachmittagsbereich, wenn sich die Schüler der Klassenstufen mischen und der Mindestabstand
von 1,5 m nicht eingehalten werden kann.
In den Klassen 5 bis 6 kann während des Unterrichts auf den Mund-Nasen-Schutz verzichtet werden, es ist jedoch weitestgehend auf die Einhaltung der Mindestabstände zu achten.
In den Klassen 7, 8, 9, 10, 11 und 12 besteht die Pflicht, während des Unterrichts einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Diese Pflicht entfällt nur, wenn der Schüler allein auf einer Bank sitzt und der Mindestabstand von 1,5 m eingehalten werden kann.
Lehrer dürfen auf die Mund-Nasen-Bedeckung nur verzichten, wenn sie den Mindestabstand von 1,5 m zwingend und dauerhaft einhalten können.
3. Bis zum 18.12.2020 dürfen weiterhin nicht stattfinden:
-jegliche Exkursionen zu außerschulischen Lernorten
-Veranstaltungen mit externen Partnern
-GTA mit externen Partnern (Hinweis: GTA durch Lehrer dürfen stattfinden!)
-Schülerpraktika und Berufsberatungsveranstaltungen
-Klassenfahrten
-Schwimmunterricht
-Dienstberatungen ohne Abstand von 1,5 m
-Lehrerfortbildungen (nur digital)
-Elternabende oder Elterngespräche (nur digital).
4. Der Zutritt zur Schule für schulfremde Personen ist nur im Ausnahmefall gestattet.
5. Es gilt Betretungsverbot der Einrichtung für alle Personen mit Corona-Symptomen (ein allgemeines Krankheitsgefühl, Fieber ab 38 Grad Celsius, Durchfall, Erbrechen, Geruchs- und Geschmacks-störungen, nicht nur gelegentlicher Husten) oder nachweislicher SARS-CoV-2-Infizierung.
Sollte während des Unterrichts eines der Symptome bemerkt werden, ist der Schüler unverzüglich in einem separaten Raum unterzubringen und von einem der Erziehungsberechtigten abzuholen. Bis dahin gilt die uneingeschränkte Aufsichtspflicht.
6. Tritt bei Schülern mindestens ein Symptom auf, ist ihnen der Zutritt zur Einrichtung erst
24 Stunden nach dem letztmaligen Auftreten von Fieber ab 38 Grad Celsius und erst
zwei Tage nach dem letztmaligen Auftreten eines anderen Symptoms oder nach Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung, nach der keine SARS-CoV-2-Infektion besteht, gestattet.
7. Schüler, Lehrer und Mitarbeiter mit Allergien müssen durch eine ärztliche Bescheinigung oder einen Allergieausweis die Unbedenklichkeit der Symptome glaubhaft machen.
8. Lehrkräfte und Mitarbeiter, die mindestens ein Symptom erkennen lassen, melden dies unverzüglich der Leitung der Einrichtung und lassen sich auf SARS-CoV-2 testen.
Eine Infektion mit SARS-CoV-2 ist sofort anzuzeigen.
9. Schüler, Eltern, Lehrer und Mitarbeiter sind verpflichtet, die Schulleitung über den Aufenthalt in einem Risikogebiet unverzüglich zu informieren.
10. Sollte es zu Infektionen mit SARS-CoV-2 kommen, legt das Gesundheitsamt Quarantänemaßnahmen für Erkrankte und deren Kontaktpersonen einschließlich deren Wiederzulassung zu Einrichtungen fest.
11. Im gesamten Schulgelände ist darauf zu achten, dass die Husten- u. Nieshygiene eingehalten wird.
12. Direkt nach Betreten des Schulhauses werden die Toilettenbereiche des Untergeschosses aufgesucht, um die Hände zu waschen und zu desinfizieren.
Danach suchen alle Beteiligten unverzüglich und ohne Umwege die geplanten Räume auf.
13. Vor, während (spätestens nach 20-30 Minuten nach Beginn) und nach dem Unterricht
sind die Räume gründlich zu lüften.
Es wird empfohlen, die Unterrichtsräume regelmäßig (möglichst alle 20 Minuten) in Form einer Stoßlüftung für max. 3 bis 5 Minuten zu lüften.
Dabei ist darauf zu achten, dass sich die Schüler nicht erkälten (kurze Pause oder Jacken anziehen).
14. Regelmäßig genutzte Oberflächen, Gegenstände und Räume sind täglich gründlich zu reinigen.
15. Technisch-mediale Geräte sind nach jeder Nutzung gründlich zu reinigen.
16. Nach jeder Nutzung der Toiletten sind die Hände zu waschen, ggf. auch zu desinfizieren.
17. Einrichtungsfremde Personen sind verpflichtet, während des Aufenthaltes im Schulgelände und Schulgebäude einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen und auf einen ausreichenden Abstand zu anderen Personen von 1,5 m zu achten.
18. Es ist täglich zu dokumentieren, welche einrichtungsfremden Personen sich länger als 15 Minuten im Schulgebäude aufgehalten haben. Einen Monat nach der Dokumentation ist diese zu vernichten.
19. Die dringende Dokumentation der Anwesenheit von Schülern der Klassen 5-10 erfolgt im Klassenbuch, der Klassen 11-12 im Sekretariat und in den Kursheften.
Die Dokumentation der Anwesenheit von Lehrern und Mitarbeitern erfolgt in der täglichen Anwesenheitsliste.
20. Schüler, die auf Grund gesundheitlicher Beeinträchtigungen keinen Mund-Nasen-Schutz tragen dürfen, müssen dies sofort mittels ärztlichem Attest nachweisen.
21. Eltern versichern ihre Kenntnisnahme auf dem dafür vorgesehenen Formblatt.
Liegt das Formblatt nicht unterschrieben vor, wird der Zugang zur Einrichtung nicht mehr gestattet.
22. Kontakte sind auf das absolut notwendige Maß zu reduzieren.
23. Alle Optionen für eine Weiterführung des Präsenzunterrichts werden ausgeschöpft.
Höchste Priorität beim Präsenzunterricht haben die Abschlussklassen 12 und die Klassen 5-6.
24. Wenn die Infektionsentwicklung nichts anderes zulässt, wird in Eigenverantwortung der Schule und in Abstimmung mit dem Schulträger und dem Gesundheitsamt über ein Wechselmodell (lokal und zeitlich begrenzt) entschieden. Sollte ein Wechselmodell eingeführt werden, findet es durchgängig bis zum 18.12.2020 Anwendung.
25. Auf Schülertätigkeiten mit engem Körperkontakt ist weitestgehend zu verzichten, so u.a. bei Schülerexperimenten, bei Gruppenarbeiten, beim Singen und bei kontaktintensiven Sportarten.
26. Der grundsätzliche Ausschluss von Fächern ist jedoch nicht zulässig.
27. Der Beginn der Weihnachtsferien ist auf Samstag, den 19.12.2020 vorgezogen worden.